Was am 1. Oktober entschieden wurde
Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen, Aktenzeichen 618-25-02. Es geht nicht um Förderhöhen und nicht um neue Geräte, sondern um eine einzige Frage: darf ein Speicher, der hinter einer PV-Anlage hängt, auch Strom aus dem Netz aufnehmen, ohne dass die Einspeisung ihren Privilegienstatus verliert?
Bis jetzt lautete die Antwort: nein, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Es gab nur die sogenannte Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Abs. 3a EEG. Sie verlangt, dass ausschließlich EE-Strom eingespeichert wird. Wird auch Netzstrom zur Speicherung verbraucht, entfällt die Förderfähigkeit. Und wer diese Option nutzt, kann die Umlagesaldierung nach § 21 EnFG nicht in Anspruch nehmen, weil die gerade die Speicherung von Netzbezug voraussetzt. Ladepunkte waren von der Zwischenspeicherung generell ausgenommen.
Drei Optionen, ein Unterschied
Die Festlegung eröffnet zwei neue Wege:
- Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG, § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG): Die Strommengen werden über viertelstündlich erfasste Messwerte und vorgegebene Rechenformeln anteilig zugeordnet. Wer die Formeln einmal verstanden hat, kann sauber belegen, welcher Anteil der Einspeisung aus zwischengespeichertem EE-Strom stammt und welcher aus Netzbezug.
- Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG): Für Anlagen mit höchstens 30 kWp wird mit pauschalen Annahmen und Grenzen gerechnet. Der Messaufwand bleibt minimal.
- Ausschließlichkeitsoption: bleibt bestehen, für alle, die weiterhin nur eigenen Solarstrom speichern und das ohne Rechnerei nachweisen können.
Erstmals wird die anteilige Förderfähigkeit auch für Ladepunkte eröffnet, die insoweit den Speichern gleichgestellt werden.
Die Übergangszeit ist der eigentliche Praxispunkt
Bis Ende September 2027 braucht es das Einverständnis des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers, um die beiden neuen Optionen überhaupt nutzen zu können. Für die Pauschaloption muss zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage abgewartet werden.
Praktisch heißt das: Die Entscheidung ist gefallen, der Weg ist aber noch nicht überall offen. Wer jetzt plant, plant gegen einen Stand, der von zwei Gegenstellen abhängt – nicht gegen eine Frist, die man intern setzen kann.
Was ausdrücklich nicht betroffen ist
Die tragbare Einheit auf der Baustelle. Sie ist nicht netzgekoppelt, sie speist nicht in ein Netz ein, sie hat keinen Netzbezug im Sinne des EnFG. Wer eine P25 auf den Hof stellt und über Nacht aus der Schuko-Dose lädt, ist von dieser Festlegung nicht adressiert – dort gilt weiter, was im Datenblatt und in der Betriebsanleitung steht.
Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Punkt, an dem in Verkaufsgesprächen regelmäßig zwei Dinge verwechselt werden: der stationäre Speicher am Netzanschluss des Betriebs und das mobile Gerät auf der Baustelle. Die MiSpeL betrifft ausschließlich das erste.
Was für Mietparks konkret zu prüfen ist
1. Gibt es überhaupt einen Speicher am Netzanschluss? Ohne PV-Anlage mit Speicher oder Ladepunkt am eigenen Anschlusspunkt ist die Festlegung nicht einschlägig.
2. Welche Option passt zur Messausstattung? Viertelstundenwerte sind die Voraussetzung der Abgrenzungsoption; die Pauschaloption ist an die 30-kWp-Grenze gebunden.
3. Wer sind die Gegenstellen? Netzbetreiber und Messstellenbetreiber müssen zustimmen. Das ist ein Telefonat und ein Formular, keine Softwareeinstellung.
Quellen
- Bundesnetzagentur, Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Az. 618-25-02, Beschluss vom 1. Oktober 2026, Stand der Seite 06.10.2026: bundesnetzagentur.de
- Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2026: bundesnetzagentur.de
*Diese Einordnung ist eine Lesehilfe zur zitierten Festlegung, keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall entscheidet der Netzbetreiber.*

