Drei Monate, ein Datum
Am 20. Januar 2027 endet die Übergangsfrist. Ab diesem Tag gilt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zwingend — sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie. Veröffentlicht wurde sie am 19. Juli 2023 im Amtsblatt der EU; die Frist von 42 Monaten läuft seitdem (IHK Coburg).
Für Verleiher und Händler ist das kein Rechtskapitel, sondern eine Frage, die im Gerätepark steht: Liegt für jede Einheit die Dokumentation vor, die ab dem Stichtag verlangt wird — und stimmt sie noch mit dem Gerät überein, das tatsächlich im Regal steht?
Was sich inhaltlich ändert
Der Kern bleibt: die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Was dazukommt, sind zwei Punkte, die auf den ersten Blick nach IT klingen — und es auch sind.
- Schutz vor Verfälschungen. Anhang III enthält einen neuen Absatz mit Anforderungen zur Cyber-Sicherheit: vernetzte Maschinen sollen gegen Eingriffe von außen abgesichert sein (IHK Coburg).
- KI in der Steuerung. Wird künstliche Intelligenz in einer Maschinensteuerung eingesetzt, muss die Sicherheit zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein — auch während der Lernphase.
Wer heute Geräte mit Funkmodul, App-Anbindung oder Fernwartung im Verleih hat, sollte diese Frage nicht bis Dezember liegen lassen. Wer ausschließlich Geräte ohne jede Vernetzung führt, hat es einfacher — aber nicht automatisch einfacher bei der Dokumentation.
Was in der Akte stehen muss
Die Industrie- und Handelskammern fassen es in einem Satz zusammen: Zum Stichtag müssen Konformitätserklärung und technische Unterlagen gemäß der Verordnung bereitgestellt werden können — und dafür sind gegebenenfalls Produkttests nötig, die nicht in einer Woche erledigt sind (IHK Coburg).
Praktisch heißt das für den Verleih:
1. Zu jeder Baureihe im Fuhrpark die gültige Konformitätserklärung — nicht die von 2019, sondern die, die zum ausgelieferten Stand passt.
2. Die technischen Unterlagen beim Hersteller abrufbar, nicht nur „irgendwo vorhanden“.
3. Bei vernetzten Einheiten: eine belastbare Aussage zur Absicherung gegen Eingriffe.
4. Eine Liste, welche Einheiten überhaupt betroffen sind.
Die unbequeme Frage: welche Einheit ist eine Maschine?
Das ist der Punkt, an dem viele Angebote schwammig werden. Ob ein bestimmtes Gerät unter die Maschinenverordnung fällt, hängt von seiner Ausführung ab — von Antrieb, bewegten Teilen, Funktion. Diese Einordnung ist Sache des Herstellers, nicht des Händlers und nicht des Verleihers. Wer sie im Gespräch mit dem Kunden selbst vornimmt, trägt ein Risiko, das er nicht tragen muss.
Deshalb ist die brauchbare Frage an einen Lieferanten nicht „Ist das eine Maschine?“, sondern: „Welche Erklärung liegt für diese Baureihe vor, und welche Unterlagen bekommen wir dazu?“
In Deutschland kommt noch etwas dazu
Die Verordnung gilt EU-weit, die Umsetzung ist national. Das Bundeskabinett hat Ende Juli 2025 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung in Deutschland vorgelegt (Haufe). Die Marktüberwachung liegt bei der BAuA — und Marktüberwachung heißt: Es wird nachgesehen, nicht nur nachgefragt.
Drei Fragen, die diesen Monat beantwortet sein sollten
1. Welche Baureihen im Fuhrpark sind betroffen — und welche nicht?
2. Liegt für jede betroffene Baureihe eine Konformitätserklärung vor, die zum ausgelieferten Stand passt?
3. Haben wir die technischen Unterlagen, oder müssen wir sie beim Hersteller anfordern — und wie lange dauert das?
Drei Monate sind für Punkt 3 knapp, für Punkt 1 ausreichend.
*Hinweis: Dieser Beitrag fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Einordnung einzelner Geräte gehört zum Hersteller.*

