Am 18. Februar 2027 endet eine Übergangsfrist, die viele Betriebe noch als „irgendwann" abgelegt haben. Ab diesem Datum muss für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität ein digitaler Batteriepass bereitstehen, erreichbar über einen QR-Code auf der Batterie. Rechtsgrundlage ist die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542, Kapitel IX, Artikel 77 und 78.

Betroffen sind nach den öffentlich zugänglichen Leitfäden drei Gruppen: Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge, Traktionsbatterien für leichte Elektrofahrzeuge — und Industriebatterien über 2 kWh, zu denen stationäre Speicher ausdrücklich mitgezählt werden.

Warum das jetzt auf den Tisch gehört

Beschaffungszyklen sind länger als vier Monate. Wer heute eine Flotte aufbaut, betreibt sie über den Stichtag hinaus. Und der Stichtag betrifft nicht nur neue Modelle: Der Pass muss beim Inverkehrbringen bereitstehen.

Dazu kommt ein zweiter Punkt, der häufig übersehen wird. Die allgemeinen Kennzeichnungspflichten gelten bereits seit dem 18. August 2026, die CE-Kennzeichnung seit dem 18. August 2024. Der Batteriepass ist also kein einzelner Termin, sondern das letzte Glied einer Kette, die schon läuft.

Die Verantwortung liegt beim Namen auf dem Gehäuse

Das ist der Satz, der in Einkaufsgesprächen am meisten Klärung bringt: Die rechtliche Verantwortung liegt vollständig beim Wirtschaftsakteur, dessen Marke auf dem Produkt erscheint — unabhängig davon, ob für den Pass eine Software eines Drittanbieters genutzt wird.

Wer also unter eigener Marke einkauft, trägt die Pflicht selbst. Wer unter Herstellermarke kauft, muss trotzdem prüfen — dazu unten mehr. Die Inhalte müssen vollständig, korrekt und aktuell sein; die Software allein ist kein Nachweis.

Was Händler und Verleih konkret prüfen müssen

Die IHK-Leitfäden nennen für Händler drei Prüfpflichten (Artikel 42 und 62):

  • Ist der Hersteller im Herstellerregister der Stiftung EAR eingetragen?
  • Sind die Batterien richtig gekennzeichnet — Hersteller- beziehungsweise Importeursangabe, CE-Kennzeichen, die weiteren vorgeschriebenen Symbole?
  • Liegen alle notwendigen Unterlagen und Sicherheitsinformationen bei?

Wer diese drei Punkte bei der Anlieferung nicht abfragt, prüft sie später nicht mehr — dann steht das Gerät schon beim Kunden.

Vier Fragen an den Lieferanten

1. Gibt es für dieses Modell einen Batteriepass, und löst der QR-Code auf dem Gehäuse tatsächlich dorthin auf? Nicht die Existenz einer Software, sondern der Code am Produkt zählt.

2. Wer ist Wirtschaftsakteur für dieses Produkt — Hersteller, Importeur oder wir als Markeninhaber?

3. Ist der Hersteller im EAR-Register eingetragen, und liegt die Registrierungsnummer vor?

4. Welche Unterlagen kommen mit der Lieferung — Konformitätserklärung, Sicherheitsinformationen, Angaben zu Leistung und Haltbarkeit?

Was passiert, wenn es fehlt

Die Einhaltung überwachen die nationalen Behörden — über Dokumentenprüfungen, Audits und Stichproben. Bei Verstößen sind Verwarnungen, Bußgelder und Verkaufsverbote möglich. Für einen Verleih heißt das im schlechtesten Fall: Die Einheit steht im Depot und darf nicht mehr in den Verkehr.

Was dieser Beitrag nicht sagt

Dieser Text beschreibt die Pflichtenlage nach öffentlich zugänglichen Quellen. Er ist keine Aussage über den Konformitäts- oder Zertifizierungsstatus einzelner Produkte — auch nicht über unsere eigenen. Wenn Sie für Ihre Flotte eine belastbare Auskunft brauchen, fragen Sie Ihren Lieferanten konkret nach Punkt 1 bis 4 und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.

Quellen: IHK-Leitfaden zur EU-Batterieverordnung und zum digitalen Batteriepass · TÜV SÜD: EU-Batteriepass · Verordnung (EU) 2023/1542 (EUR-Lex)

*Termine und Pflichten sind den oben verlinkten öffentlichen Leitfäden entnommen (Stand 19. Oktober 2026). Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Verordnungstext.*