Ein Gerät, drei mögliche Nummern

Wer eine Powerstation auf den Hof stellt und sie später mit dem Anhänger zum Kunden fährt, bewegt Gefahrgut. Bisher reichte dafür ein Blick in die Verpackungsanweisung: Lithium-Ionen-Batterien, UN 3480, verpackt, fertig. Ab dem 1. Januar 2027 reicht dieser Blick nicht mehr, weil das ADR die Klasse der Batterie nicht mehr nur nach Verpackung, sondern zusätzlich nach Einbauort trennt.

Die Änderungen sind beschlossen und wurden am 1. Juli 2026 von den Vereinten Nationen offiziell notifiziert; Einwände waren bis zum 1. Oktober 2026 möglich. Die Schweiz hat die Erläuterungen zum Änderungsstand veröffentlicht, das Bundesministerium für Verkehr in Deutschland eine Vorabinformation. Wer Transporte plant, kann also mit dem heutigen Stand arbeiten — muss aber wissen, dass einzelne Punkte im laufenden Verfahren noch nachgeschärft werden können.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Aus einer Nummer werden drei. Die bisherige UN-Nummer 3536 wird geteilt:

  • UN 3536 — Lithium-Ionen-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut
  • UN 3563 — Lithium-Metall-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut
  • UN 3564 — Natrium-Ionen-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut

Bis heute lief alles unter einer Nummer. Ab 2027 entscheidet die Zellchemie mit, was auf dem Papier steht — relevant für jeden Betrieb, der neben Lithium-Ionen auch Natrium-Ionen-Geräte führt oder zukünftig führen will.

Orange Tafeln für Einheiten mit eingebauter Batterie. Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien eingebaut sind (UN 3536, 3563, 3564), müssen mit orangefarbenen Tafeln versehen sein, auf denen die Gefahrnummer und die UN-Nummer stehen. Das entspricht der Regel, die im Schienenverkehr bereits gilt — für die Straße ist sie neu.

Fahrzeuge als Ladung. Fahrzeuge mit Batterien der UN-Nummern 3556, 3557 und 3558 müssen nach Kapitel 5.2 gekennzeichnet und bezettelt werden, wenn sie verpackt als Ladung befördert werden. Das betrifft Betriebe, die etwa einen elektrisch angetriebenen Anhänger oder ein batteriebetriebenes Arbeitsgerät verladen und nicht selbst fahren.

Hybridbatterien werden klarer eingeordnet. Die neue Sondervorschrift 410 stellt klar, wie Batterien zu behandeln sind, die Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen mischen.

Was ausdrücklich nicht betroffen ist

Die neue Dreiteilung gilt für Batterien, die in eine Güterbeförderungseinheit eingebaut sind — also fest im Aufbau, im Container, im Anhänger. Die Powerstation, die im Karton im Kofferraum liegt und beim Kunden wieder ausgepackt wird, bleibt beim verpackten Gefahrgut nach UN 3480 und ihrer Verpackungsanweisung.

Diese Unterscheidung ist im Alltag wichtiger als die neue Nummer selbst: Sie entscheidet, ob ein Betrieb überhaupt in den Anwendungsbereich der orangefarbenen Tafeln fällt. Wer nur Kartonware ausliefert, hat mit 3536/3563/3564 nichts zu tun. Wer dagegen eine Batterie fest in einen Verkaufs- oder Serviceanhänger einbaut, sehr wohl.

Zwei Fristen, die länger sind als sie klingen

Schriftliche Weisungen: Der Wortlaut in Abschnitt 5.4.3 wird aktualisiert. Alte Weisungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 mitgeführt werden. Das ist eine Übergangsfrist, keine Ausnahme — wer 2028 kontrolliert wird, braucht die neuen.

Defekte Batterien: Bei defekten Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien, die nach P911 oder LP906 verpackt sind, muss der Absender dem Verlader und dem Beförderer die Beschreibung der Umgebungsbedingungen mitteilen und dem Beförderungspapier beilegen. Für Mietparks mit Rückläufern ist das der praktischste Punkt der ganzen Änderung: Die Annahme eines defekten Geräts ist ein Gefahrgutvorgang, kein Lagerzugang.

Schulung: digitaler, aber nicht ohne Präsenz

Die Erstschulung darf als Präsenzschulung, als Fernschulung oder als Kombination durchgeführt werden. Die Auffrischung darf auch als E-Learning erfolgen — aber der theoretische Teil nicht vollständig, und praktische Einzelübungen bleiben Präsenz. Wer die Fahrerschulung bisher als Präsenzblock geplant hat, kann sie also strecken, aber nicht vollständig ins Netz verlegen.

Was im Betrieb jetzt zu prüfen ist

1. Welche Geräte sind eingebaut, welche nur verpackt? Diese eine Frage trennt den Anwendungsbereich.

2. Welche Zellchemie führt der Betrieb? Lithium-Ionen, Lithium-Metall, Natrium-Ionen — die Nummer folgt der Chemie.

3. Wie kommen Rückläufer an? P911/LP906-Verpackung und Beschreibung der Umgebungsbedingungen gehören in die Annahmeprozedur.

4. Wann laufen die Weisungen ab? Der 31. Dezember 2027 ist die harte Kante.

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft; bis dahin gilt das ADR 2025 unverändert. Wer jetzt prüft, prüft gegen einen beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Stand — und sollte die Vorabinformationen der Behörden im Blick behalten.

Quellen: Erläuterungen zu den Änderungen des ADR 2027, ASTRA (https://www.astra.admin.ch/dam/de/sd-web/mP6-i-cH6aj6/Erl%C3%A4uterungen%20zu%20den%20%C3%84nderungen%20f%C3%BCr%20ADR%202027.pdf) und ADR 2027 im Überblick, TÜV Akademie, 23.09.2026 (https://die-tuev-akademie.de/blog/adr-2027-mehr-klarheit-fuer-die-gefahrgutpraxis-die-wichtigsten-aenderungen-im-ueberblick).